Ausgabe 07 / Juli 2026

Wöchentlicher Brief

Newsletter-Werbeplätze: Preise nach Öffnungsrate statt nach Bauchgefühl

Rubrik
Monetarisierung
Veröffentlicht am
26. Juni 2026
Lesezeit
5 Min. Lesezeit
Newsletter-Werbeplätze: Preise nach Öffnungsrate statt nach Bauchgefühl

Zwei Jahre lang haben wir Werbeplätze im Brief für 80 Euro verkauft, weil das die erste Zahl war, die jemand genannt hatte. Heute liegen wir zwischen 220 und 280 Euro für dieselbe Fläche. Am Verteiler hat sich wenig geändert, an der Art zu antworten alles.

Preisbildung: von der geöffneten Ausgabe aus rechnen

Nicht die Zahl der Abonnenten zählt, sondern die Zahl der tatsächlich geöffneten Ausgaben. Bei 4 200 Empfängern und 48 Prozent Öffnungsrate sind das rund 2 000 gelesene Ausgaben. Wir rechnen mit einem Tausenderpreis zwischen 90 und 140 Euro, je nach Position im Brief, und leiten daraus die Liste ab. Diese Rechnung lässt sich in zwei Sätzen erklären, und genau das beendet die meisten Verhandlungen, bevor sie anfangen.

Angebot: die Liste vorher schreiben

Wir versenden eine feste Übersicht als PDF, statt im Mailverlauf zu feilschen:

  • Platz oben im Brief, oberhalb des ersten Beitrags
  • Platz in der Mitte, mit kurzer Einordnung durch die Redaktion
  • Nennung im Fuß, günstig und deutlich schwächer
  • Aufschlag von 30 Prozent bei einem Vorlauf unter einer Woche

Die Hälfte der Anfragenden verschwindet daraufhin. Die andere Hälfte zahlt. Aus zwölf Anfragen im Monat werden vier bis fünf Abschlüsse, also gut das Doppelte dessen, was wir früher mit jedem Ja erreicht haben.

Der Preis misst nicht Ihre Reichweite, er misst, was die Fläche für den Käufer wert ist. Eine enge Zielgruppe ist oft mehr wert als eine große.

Kennzeichnung: Werbung als Werbung ausweisen

Bezahlte Flächen werden gekennzeichnet, sichtbar und vor dem Inhalt, nicht in einer Fußnote am Ende. Wir setzen das Wort Anzeige über den Block und trennen ihn optisch vom redaktionellen Teil. Das kostet keinen Cent Erlös und erspart Ärger, den ein einziger Hinweis eines Wettbewerbers auslösen kann. Die genaue Ausgestaltung ist rechtlich geregelt und im Zweifel anwaltlich zu klären.

§ 02

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